Für Unternehmer

 

 

Freiberufler

Sponsoringkosten für die Imagepflege sind Betriebsausgaben

Unternehmer greifen zu Sponsoringmaßnahmen, um am Markt bekannt zu werden, ihr Image zu pflegen oder Kunden zu akquirieren - so auch eine ärztliche Gemeinschaftspraxis, deren Fall den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt hat.
Die Gemeinschaftspraxis hatte ihr Logo bzw. die Adressen ihrer Internetpräsenzen auf der Kleidung von Sportlern anbringen lassen. Hierfür hatte sie Sponsoringaufwand von mehreren Zehntausend Euro pro Jahr getragen. Die beteiligten Ärzte wollten so das Image einer für Sportler tätigen Arztpraxis aufbauen und ihre sportmedizinische Expertise in den Vordergrund stellen. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten nach einer Betriebsprüfung nicht als Betriebsausgaben. Der BFH hat den Kostenabzug dagegen zugelassen. Er hat entschieden, dass Sponsoringaufwendungen zu den Betriebsausgaben gehören, wenn der sponsernde Freiberufler

  • sich davon wirtschaftliche Vorteile verspricht (insbesondere in Form eines unternehmerischen Ansehensgewinns) oder
  • für seine Produkte oder Dienstleistungen werben möchte.

Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ist, dass der Empfänger der Sponsorengelder öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder die Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors hinweist. Hierdurch muss für Außenstehende eine konkrete Verbindung zu dem Sponsor und seinen Leistungen erkennbar werden. Bei Freiberuflerpersonengesellschaften wie im Urteilsfall genügt es, wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger hingewiesen wird. Nach diesen Grundsätzen war laut BFH im Streitfall ein Betriebsausgabenabzug zulässig.

 

 

 

 

 

Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Umsatzsteuerliche Behandlung von Einzweck-/Mehrzweckgutscheinen

Mit der am 27.06.2016 vom Europäischen Rat verabschiedeten "Gutschein-Richtlinie" sind spezielle Vorschriften für die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen in die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie eingefügt worden. Die Gutschein-Richtlinie wurde mit Wirkung vom 01.01.2019 in nationales Recht umgesetzt. Mit diesen neuen Regelungen soll eine einheitliche steuerliche Behandlung von im Binnenmarkt gehandelten Gutscheinen sichergestellt werden. Die Richtlinie soll insbesondere Wettbewerbsverzerrungen sowie eine Doppel- bzw. Nichtbesteuerung vermeiden.
In einem neuen Schreiben hat sich das Bundesfinanzministerium insbesondere zur Definition und Abgrenzung von Gutscheinen geäußert. Ferner enthält es zahlreiche Erläuterungen und Beispiele zu Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind erstmals auf Gutscheine anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt worden sind. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Beteiligten ab dem 01.01.2019 und vor dem 02.02.2021 ausgestellte Gutscheine nicht diesen Vorschriften gemäß behandelt haben.

 

 

 

 

Umsatzsteuer

Kein Verzicht auf Steuerfreiheit bei Verpachtung an "Pauschallandwirt"

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zu den umsatzsteuerlichen Folgen der Verpachtung an "Pauschallandwirte" Stellung genommen.
Ein Unternehmer, der ein Grundstück an einen Landwirt verpachtet, der seine Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuert, kann nicht auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze verzichten. Mit dieser Rechtsprechung hatte der Bundesfinanzhof sich 2018 gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt. Das BMF hat diese Rechtsprechung nun übernommen. Die neuen Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird aber nicht beanstandet, wenn diese Verwaltungsanweisung für vor dem 01.01.2020 bewirkte Umsätze nicht angewendet wird.
Hinweis: Im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen die Umsätze eines Landwirts bestimmten Durchschnittssteuersätzen. Ein Landwirt kann nach dieser Regelung Umsatz- und Vorsteuerpauschalierungen vornehmen. Ziel dieser Vorschrift ist es, den Verwaltungsaufwand und das Besteuerungsverfahren für Landwirte zu vereinfachen.

 

 

 

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV:
Herr Alfons Küpers
Mauerstraße 36
48691 Vreden

 

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